Winterschäden: Welche Police greift im Schadenfall?

Die meisten Schadenfälle im Winter passieren im Straßenverkehr. Schnee und Eis machen Autofahrern zu schaffen. Manchmal führt aber auch Leichtfertigkeit zu Unfällen. Insbesondere zu Beginn der kalten Jahreszeit fahren noch viele Autofahrer mit Sommerreifen auf den Straßen. Ein plötzlicher Wintereinbruch kann da zum Problem werden. Die Straßenverkehrsordnung schreibt vor, dass die Ausrüstung der Fahrzeuge stets den Witterungsverhältnissen angepasst sein muss. Wer bei Schnee und Eis mit Sommerreifen unterwegs ist, muss deshalb mit einem Bußgeld rechnen.

Positiv: Geschieht ein Unfall, zahlt die Versicherung auch bei unangemessener Bereifung. Bei Haftpflichtschäden ist dies grundsätzlich der Fall, bei Kaskoschäden kommt es auf die Gesellschaft an. Häufig bieten die Policen die Möglichkeit, sich auch gegen grob fahrlässig herbeigeführte Kaskoschäden zu versichern. Vollkaskoschutz lohnt nicht nur bei selbst verschuldeten Unfällen. Liegt beispielsweise Fahrerflucht vor oder ist der Unfallgegner zahlungsunfähig, muss man den Schaden am eigenen Fahrzeug selbst tragen – mit Vollkasko ist dies nicht der Fall. Die Teilkaskoversicherung reguliert dagegen Schäden durch Steinschlag, Einbruch, Brand oder Hagel.

Schäden durch Sturm und Dachlawinen
Wer nicht Vollkasko versichert ist, hat bei Schäden oft schlechte Karten. Ein Schadenersatz ist nur möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein anderer für den Schaden am eigenen Fahrzeug verantwortlich ist. Dies kann zum Beispiel durch einen herabstürzenden Dachziegel bei einem Wintersturm sein. Hier sind Hauseigentümer in der Pflicht. Bei einem Streitfall muss der Eigentümer nachweisen, dass das Dach regelmäßig kontrolliert wurde und in ordnungsgemäßem Zustand war. Gelingt der Nachweis nicht, haftet der Eigentümer. Da Hausdächer aber selten regelmäßig kontrolliert werden, haben Autobesitzer meist gute Karten, den Schaden ersetzt zu bekommen.

Das gleiche gilt, wenn ein Baum auf die Straße kippt. Kann der Grundstückseigentümer nicht nachweisen, dass er seiner Verkehrssicherungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, muss er für den entstandenen Schaden gerade stehen. Anders sieht die Sache bei einem Ast aus, der wegen zu hoher Schneelasten abbricht und herunterfällt. In diesem Fall greift nur die Kasko-Versicherung des Fahrzeughalters. Ähnliches Bild bei einer Dachlawine. Wird ein Auto durch herabstürzende Schneemassen beschädigt, haftet der Hausbesitzer nicht, wenn solche Witterungen in der Region selten vorkommen und deshalb keine Schutzgitter auf dem Dach vorgeschrieben sind.

Schäden an Mensch und Gebäuden
Schnee und Sturm machen auch Gebäuden zu schaffen. Stürme können Antennen und Satellitenanlagen beschädigen oder Dachpfannen abdecken. Ab Windstärke acht sind Sturmschäden durch die Wohngebäudeversicherung abgedeckt, bei geringeren Stürmen muss man den Schaden meist aus eigener Tasche bezahlen – es sei denn, die Police enthält spezielle Klauseln. Im Gegensatz zu Stürmen sind Gebäudeschäden durch Schneedruck nicht durch die Wohngebäudeversicherung abgedeckt. Hierfür benötigen Hauseigentümer eine Elementarversicherung.

Den Winterdienst sollten Eigentümer nicht vernachlässigen. In der Regel ist zwischen acht und 20 Uhr auf dem eigenen Grundstück Schnee zu schieben und zu streuen. Die Gemeinden können aber auch andere Zeiten vorschreiben. Preiswerten Versicherungsschutz gewährt unter anderem die private  Haftpflichtversicherung. Sie deckt Unfallschäden und Verletzungen gestürzter Passanten ab und kommt auch für dauerhafte Schäden auf. Einen ähnlichen Schadenkatalog deckt die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung ab. Wichtig ist, Schadenfälle so schnell wie möglich an die Versicherung zu melden. Je eher der Versicherer Bescheid weiß, desto schneller kann der Schaden reguliert werden.

 

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