Private Altersvorsorge: Wie werden Anlageformen steuerlich erfasst?

Bei vielen Vorsorgeprodukten unterliegen Zinsgewinne oder Ertragsausschüttungen bereits in der Sparphase der 25-prozentigen Abgeltungsteuer plus Solidarbeitrag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Das gleiche gilt für erzielte Kursgewinne aus dem Verkauf von neu erworbenen Fondsanteilen. Wertzuwächse sind nicht mehr wie bisher nach Ablauf von einem Jahr Haltedauer steuerfrei. Die bisherigen Steuerfreibeträge gelten aber unvermindert fort: So kann man Kapitalerträge bis zur Höhe von 801 Euro pro Anleger und Jahr im Rahmen des Sparerpauschbetrags steuerfrei vereinnahmen. Um den Übertrag von Steuern ans Finanzamt zu verhindern, muss man der Bank Freistellungsaufträge erteilen. Die Formulare hält jedes Geldinstitut bereit. Liegt Geld bei mehreren Banken, sind die Freistellungsaufträge entsprechend des zu erwartenden Ertrags aufzuteilen. Welche Steuerregeln gelten für welches Produkt?  

Festgeld und Banksparplan

  • Sparphase: Jährlich gezahlte Zinsen sind abgeltungsteuerpflichtig. Das gilt auch für Zinsen, die nicht ausgezahlt, sondern wieder angelegt und mitverzinst werden.
  • Auszahlung: Im Jahr der Auszahlung gutgeschriebene Zinsen sind abgeltungsteuerpflichtig. Verbleibt Kapital bei der Bank und wird dieses als Auszahlplan genutzt, so sind jährlich erzielte Kapitalerträge abgeltungsteuerpflichtig.

Fondssparplan

  • Sparphase: Egal ob Renten- oder Aktienfonds – ausgeschüttete Dividenden und Fondserträge unterliegen der Abgeltungsteuer. Das gilt auch, wenn die Ausschüttungen nicht ausgezahlt, sondern wieder angelegt (thesauriert) werden. Kursgewinne sind bei Anteilsverkauf abgeltungsteuerpflichtig, sofern die Anteile nach 2008 erworben wurden.
  • Auszahlung: Die im Jahr der Auszahlung gutgeschriebenen Erträge sind abgeltungsteuerpflichtig, ebenso die beim Anteilsverkauf erzielten Kursgewinne.

Private Renten- und Lebensversicherung

  • Sparphase: Erzielte Zinsgewinne und Ertragsgutschriften während der Einzahlphase unterliegen nicht der Abgeltungsteuer. 
  • Auszahlphase: Rentenzahlungen werden mit dem Ertragsanteil erfasst. So sind bei Rentenbeginn mit 65 Jahren 18 Prozent der Zahlungen steuerpflichtig. Der ermittelte Ertragsanteil bleibt lebenslang gleich. Der Ertragsanteil erhöht das zu versteuernde Einkommen, die Steuerberechnung erfolgt mit dem individuellen Steuersatz. Bei einmaliger Kapitalauszahlung sind 50 Prozent des Ertrags mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern, wenn die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und mindestens 12-jähriger Vertragsdauer erfolgt. In allen anderen Fällen muss man den gesamten Wertzuwachs mit dem Finanzamt teilen.

Förderrenten

  • Riester-Rente: Egal ob Bank-, Fonds- oder Versicherungssparplan – während der Sparphase fällt keine Abgeltungsteuer an. Dafür unterliegen Kapitalabfindungen oder Rentenzahlungen in der Auszahlphase einer 100-prozentigen Steuererfassung. Die Besteuerung erfolgt mit dem individuellen Steuersatz.
  • Rürup-Rente: Adäquat zur Riester-Rente fällt keine Abgeltungsteuer während der Sparphase an. Die Rentenzahlungen unterliegen 2010 zu 60 Prozent der Steuerpflicht – dieser Steueranteil wird lebenslang festgeschrieben. Der Steueranteil steigt mit jedem Neurentnerjahrgang um ein oder zwei Prozent an, bis 2040 die gesamte Rentenzahlung voll steuerpflichtig ist. Die Besteuerung erfolgt mit dem individuellen Steuersatz.
  • Betriebliche Altersvorsorge: Während der Sparphase fällt keine Abgeltungsteuer an. In der Rentenphase werden die Auszahlungen jedoch steuerlich erfasst. Die Besteuerung erfolgt mit dem individuellen Steuersatz.

 

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