Falschüberweisung: Wie kommen Bankkunden wieder an ihr Geld?

Beim Onlinebanking passieren schnell Fehler. Anders als früher muss heute jeder, der einen Überweisungsträger falsch ausfüllt, davon ausgehen, dass der Betrag auf einem fremden Empfängerkonto landet. Grund: Neue rechtliche Regeln verpflichten Geldhäuser seit Anfang November 2009 nicht mehr, die Kontonummer des Empfängers mit dessen Namen zu vergleichen. Als Folge dieser Gesetzesänderung dürften nach Ansicht von Experten Bankkunden künftig keinen Anspruch mehr auf Erstattung des fehlgeleiteten Betrags erheben. Dies war bisher anders.

Auf Einsicht des Empfängers hoffen
Wer sein Geld zurück haben will, der sollte schnell aktiv werden. Sobald man den Fehler bemerkt, gilt es unverzüglich die Hausbank zu informieren. Unter Umständen kann sie die Überweisung noch vor Gutschrift des Betrags auf dem falschen Empfängerkonto stoppen. Fällt der Fehler erst später auf, wird es kompliziert, weil Banken Namen und Anschrift ihrer Kunden ohne deren Zustimmung aus Datenschutzgründen nicht weitergeben dürfen. Da der Auftraggeber der Überweisung Namen und Adresse des unbeabsichtigten Empfängers nicht kennt, bleibt ihm nur eine Möglichkeit: Er muss die Empfängerbank direkt anschreiben, den Fall schildern und das Geldhaus bitten, den mitgesandten Rückforderungsbrief an den Kontoinhaber weiterzuleiten, damit dieser die Rücküberweisung des Geldes veranlasst.

Ultima Ratio: Der Gang zum Anwalt
Reagiert der Zahlungsempfänger nicht, bleibt dem Geschädigten nur der Weg zum Rechtsanwalt. Schließlich hat der Unbekannte das Geld zu Unrecht erhalten und gilt juristisch gesehen als „ungerechtfertigt bereichert“. Der Begünstigte muss das Geld wieder herausrücken, entschied denn auch das Oberlandesgericht Celle (Az. 3 U 11/05). Zwar berufen sich in manchen Fällen die glücklichen Empfänger auf die Regelung der „Entreicherung“. Dies ist möglich, zum Beispiel wenn der Kontoinhaber gar nicht mitbekommen hat, dass sein Konto aus versehen einen zu hohen Kontostand aufweist und er das Geld bereits ausgegeben hat. Die Gerichte erlauben den Tatbestand der „Entreicherung“ aber nur in seltenen Fällen. Die Celler Oberlandesrichter warfen im zu entscheidenden Fall dem Kontobesitzer vor, er habe seine Kontoauszüge nicht regelmäßig geprüft, wozu er aber als Girokontobesitzer verpflichtet sei. Bei genauer Prüfung wäre ihm die Fehlbuchung ganz sicher aufgefallen. Der Mann musste die unberechtigt erhaltenen 5.000 Euro erstatten, obwohl er sie bereits ausgegeben hatte.

Überweisungsvorlage anlegen
Problematisch wird es, wenn der geschädigte Bankkunde Namen und Adresse des Empfängers nicht ausfindig machen kann. Dann ist auch die Hilfe durch einen Rechtsanwalt nicht möglich. Im schlimmsten Fall muss er das Geld abschreiben. Daher gilt: Bankkunden sollten vor jeder Überweisung die Bankleitzahl und die Kontonummer sowie den Betrag genau prüfen, bevor sie den Auftrag frei geben. Wer häufig Geld an den selben Empfänger überweist, der sollte sich eine korrekte Überweisungsvorlage anlegen – dann entfällt das Zahlendreher-Risiko ganz von selbst.

 

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