Müllgebühr in die Steuererklärung?

Abfallentsorgung ist keine haushaltsnahe Dienstleistung

Im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen erkennt das Finanzamt Reparaturen, Verschönerungen oder Sanierungsarbeiten, die Handwerksbetriebe am oder im Haushalt durchführen, steuerlich an. Sowohl Eigentümer als auch Mieter können Handwerkerrechnungen bis maximal 6.000 Euro in ihrer Steuererklärung geltend machen. Das Finanzamt erkennt 20 Prozent der Arbeitskosten steuermindernd an. Da der Rabatt direkt von der fälligen Steuerschuld abgezogen wird, kann sich die Einkommensteuerzahlung um bis zu 1.200 Euro mindern. Wichtig: Die Handwerker müssen ordentliche Rechnungen ausstellen und die Bezahlung per Überweisung oder Bankeinzug erfolgen. Beleglose Zahlungen in Bar erkennen die Finanzämter nicht an.

Als haushaltsnahe Dienstleistungen akzeptieren die Finanzbehörden Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden und Haustechnik, die Vor-Ort-Reparatur häuslicher Gegenstände wie Computer oder Kühlschrank und Reinigungsarbeiten. Letzterer Punkt ist besonders interessant, weil hier die Möglichkeit besteht, das Putzen von Fenstern durch einen professionellen Fensterreiniger abzusetzen oder das Reinigen der Wohnung durch eine Putzfrau. Wenn schon die Arbeit des Kaminkehrers oder des Fensterreinigers vom Fiskus anerkannt wird, warum dann nicht auch die Arbeit der Müllmänner? So dachten einige Bürger und machten die Gebühren für ihre Abfallentsorgung in der Steuererklärung geltend.

Keine Schaffung von Arbeitsplätzen
Das zuständige Finanzamt sah das anders und lehnte die Steuererstattung ab. Das findige Ehepaar gab sich damit nicht zufrieden und klagte gegen den Steuerbescheid. Doch auch vor dem Finanzgericht Köln hatte das Paar keinen Erfolg. Obwohl sich die zuständigen Richter ausführlich mit den verschiedenen Etappen der Müllentsorgung beschäftigten, kamen sie zu dem Ergebnis, dass es sich hierbei nicht um eine haushaltsnahe Dienstleistung handelt.

Begründung: Die eigentliche Leistung der Müllabfuhr bestehe nicht im Ausleeren der Tonnen, sondern im Transport und dem Entsorgen bzw. Verwerten des Abfalls. Diese Tätigkeiten liegen aber außerhalb des Haushalts und seien deswegen nicht steuerlich begünstigt, argumentierten die Richter. Dem Gesetzgeber sei es bei der Schaffung der Abschreibungsmöglichkeiten in erster Linie darum gegangen, Anreize für die Entstehung von legalen Beschäftigungsverhältnissen in Privathaushalten zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen. Auf die Müllabfuhr treffe diese Absicht nicht zu, so die Richter (FG Köln, Az. 4 K 1483/10).
 

 

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