Credit Europe Bank Newsletter: November 2011

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Kostengünstig Geld leihen: Darlehen für jede Lebenslage

Kredit ist nicht gleich Kredit. Für unterschiedliche Bedürfnisse eignen sich verschiedene Kredittypen. Wer nur für kurze Zeit eine kleine Finanzlücke überbrücken muss, der kann den Dispokredit des Girokontos in Anspruch nehmen. Der ist schnell und problemlos verfügbar und wird mit der nächsten Gehaltszahlung sofort wieder getilgt. Jeder Geldeingang auf dem Girokonto verringert das Minus und damit die fälligen Zinsen.

Nachteil: Der Dispositionskredit umfasst meist nur kleine Beträge und die Zinssätze sind hoch. Bleibt das Konto wegen hohem Finanzbedarf dauerhaft im Minus, wird der Dispo schnell teuer. Zweistellige Zinssätze sind nach Angaben des Finanzportals biallo.de die Regel. Eine Befragung der Verbraucherzentralen ergab, dass über 90 Prozent der Ratsuchenden in den Schuldnerberatungsstellen ihr Girokonto länger als zwölf Monate überziehen. Vier von zehn Betroffenen sind mit 3.000 Euro und mehr im Minus. Dies belastet die Haushalte mit durchschnittlich 360 Euro im Jahr, legt man den durchschnittlichen Dispo-Zinssatz von zwölf Prozent zugrunde.

Preiswert und flexibel mit Abrufkredit
Wesentlich preiswerter an Geld kommen Bankkunden mit einem Rahmenkredit, auch Abrufkredit genannt. Dabei räumt das Geldhaus einen Kreditrahmen ein, über den der Bankkunde beliebig verfügen kann. Die Rückzahlung ist flexibel. Kreditinstitute berechnen entweder nur die fälligen Zinsen oder fordern eine geringe Mindesttilgung von ein oder zwei Prozent des geliehenen Betrags. Sondertilgungen sind jederzeit möglich. Mit einem durchschnittlichen Effektivzins von neun Prozent sind Rahmenkredite deutlich billiger als die Überziehung des Girokontos. Kreditnehmer zahlen im Schnitt ein Drittel bis ein Viertel weniger Zinsen als für die Überziehung des Girokontos. Tipp: Die Eröffnung eines Rahmenkredits ist weder an die Hausbank noch an das Vorhandensein eines Girokontos gebunden. Interessenten suchen gezielt nach einem günstigen Anbieter und lassen sich das Geld einfach auf ihr Girokonto überweisen. Die Credit Europe Bank zum Beispiel bietet mit Ihrem flexiblen Dr. Dispo Abrufkredit eine günstige Alternative zum Giro-Dispositionskredit an.

Schuldenfalle beachten
Die Verbraucherzentralen warnen davor, den Abrufkredit zusätzlich zum Dispo in Anspruch zu nehmen, denn beide Darlehen laufen ohne oder nur mit eingeschränktem Tilgungsplan. Wer sein Girokonto regelmäßig bis zum Anschlag überzieht und zeitgleich Geld beim Rahmenkredit borgt, der läuft Gefahr, in die Schuldenfalle zu geraten. Das gilt vor allem, wenn das allgemeine Zinsniveau steigt und die variablen Zinssätze von Dispo- und Abrufkredit aufwärts klettern. Besser ist es, nur den zinsgünstigeren Abrufkredit zu nutzen und auf teure Dispozinsen zu verzichten. Ist das Girokonto bereits überzogen, lohnt es, die Tilgung zu automatisieren, in dem man per Dauerauftrag jeden Monat zumindest einen kleinen Betrag auf das Girokonto überweist. Das sorgt für eine stete Verringerung des Schuldenstandes.
 
Hohe Planbarkeit mit Ratenkredit
Kreditnehmer, die Wert auf konstante Raten und planbare Laufzeit legen, sollten über ein Ratendarlehen nachdenken. Anders als beim Rahmen- und Dispokredit werden hier Zins und Tilgung bei Vertragsabschluss fest vereinbart. Damit ist im Voraus klar, wie viel man Monat für Monat an die Bank zurückzahlen muss und wie lange die Tilgung dauert. Aus der Addition der einzelnen Raten lassen sich die Gesamtkosten leicht errechnen. 

Die Laufzeit des Ratenkredits ist individuell bestimmbar. Wählt man eine kurze Laufzeit, steigt die monatliche Belastung, denn das Darlehen muss in kürzerer Zeit zurückgezahlt sein. Bevorzugt man kleine monatliche Raten, wählt man einfach eine längere Laufzeit. Nach der jüngsten Zinsentscheidung der Europäischen Zentralbank empfiehlt es sich, die Zinsen genau zu vergleichen. Die Angebote für Ratenkredite klaffen weit auseinander. Die Spanne reicht aktuell von sechs Prozent bis zu zehn Prozent Darlehenszins. Wer ein teures Angebot wählt, zahlt fast das Doppelte eines günstigen Darlehens. Bei der Credit Europe Bank zum Beispiel erhalten Sie mit dem Credit Europe Privatkredit eine sichere Finanzierung zu günstigen Konditionen, wobei Sie den Kredit bequem online beantragen können.

Private Altersvorsorge: Zahlreiche Änderungen zum Jahreswechsel

Ab 2012 beginnt die schrittweise Anhebung des Rentenalters von 65 auf 67 Jahre. Beschäftigte, die 1947 oder später geboren sind, müssen ab kommendem Jahr jährlich einen Monat länger arbeiten, um in den Genuss der vollen Altersrente zu kommen. Beispiel: Der Jahrgang 47 erreicht mit 65 Jahren und einem Monat das Rentenalter, ein Jahr später erreicht der Geburtsjahrgang 48 mit 65 Jahren und zwei Monaten die Regelaltersgrenze usw. Im Zusammenhang mit der schrittweisen Erhöhung des gesetzlichen Renteneintrittsalters kommt es auch für Produkte der privaten Altersvorsorge zu zahlreichen Änderungen.

Riester-Rente
Staatlich geförderte Riester-Rentenverträge, die ab dem 1. Januar 2012 abgeschlossen werden, dürfen als möglichen Auszahlungsbeginn frühestens das 62. Lebensjahr vorsehen. Nur dann ist sichergestellt, dass der Riester-Kunde die volle staatliche Förderung erhält und keine Zulagen zurückzahlen muss. Wird der Vertrag noch im Jahr 2011 abgeschlossen, ist weiterhin das 60. Lebensjahr als frühester Auszahlungsbeginn der Rente möglich.

Riester-Sparer müssen ab 2012 einen Mindesteigenbeitrag von 60 Euro pro Jahr leisten. Beitragsfreie Verträge (sogenannte Hausfrauenpolicen), auf die lediglich die staatlichen Zulagen fließen, sind nicht mehr möglich. Der Sockelbeitrag wird im Rahmen des Riester-Sonderausgabenabzugs des Ehegatten steuerlich berücksichtigt.

Rürup-Rente
Der geänderte Rentenstart ab dem 62. Lebensjahr gilt auch für die staatlich geförderte Basisrente, auch Rürup-Rente genannt. Wer also erst nach dem Jahr 2011 eine Basisrente abschließen und seine Altersvorsorgebeiträge mit einem Sonderausgabenabzug staatlich fördern lassen möchte, muss ebenfalls den neuen, nach hinten verschobenen Auszahlungsbeginn beachten. Andernfalls ist keine steuerliche Förderung in Form des Sonderausgabenabzugs mehr möglich. Wird der Vertrag noch bis Silvester 2011 abgeschlossen, kann die Basisrente schon mit Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt werden.

Der Sonderausgabenabzug bei der Basisrente steigt mit Beginn des Jahres 2012 von 72 auf 74 Prozent der geleisteten Beitragszahlungen an. Damit kann ein alleinstehender Steuerzahler bis zu 14.800 Euro als Sonderausgabe geltend machen, wenn der maximal geförderte Beitrag in Höhe von 20.000 Euro in die Basisrente eingezahlt wird. Verheiratete können den doppelten Betrag von maximal 29.600 Euro vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Der geförderte Höchstbetrag beträgt bei Ehepaaren unverändert 40.000 Euro. Beispiel: Ein Selbstständiger, der sonst keine staatlich geförderte Altersvorsorge betreibt, zahlt im Jahr 2012 eine Summe von 20.000 Euro in eine Basisrente ein. 74 Prozent davon, also 14.800 Euro, kann er als Sonderausgabe steuerlich geltend machen. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent gewährt ihm das Finanzamt einen Steuerrabatt von 6.216 Euro.   

Lebensversicherung
Steuervorteile gewährt auch die private Lebensversicherung. Künftig werde Erträge aus privaten Lebenspolicen, die ab dem Jahr 2012 abgeschossen werden, nur zur Hälfte zur Besteuerung herangezogen, wenn die Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt wird. Erfolgt der Vertragsabschluss dagegen noch im Jahr 2011, ist die Vollendung des 60. Lebensjahres maßgebend.

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs müssen Lebens- und Rentenversicherungen ihre Tarife künftig so berechnen, dass Frauen und Männer den gleichen Beitrag zahlen. Die Neuregelung dürfte für Männer teurer werden, denn sie zahlten bislang aufgrund der geringeren Lebenserwartung niedrigere Beiträge als Frauen. Das Urteil muss bis Ende 2012 umgesetzt sein. Männer, die Unisex-Tarife vermeiden möchten, sollten noch vor der Umsetzung aktiv werden.

Winterunfall mit Sommerreifen: Versicherung kann Schadenersatz verweigern

Bodenfrost und kalte Temperaturen künden vom nahen Winter. Für Autofahrer bedeutet dies erhöhte Vorsicht und das Gebot, mit Winterreifen zu fahren. Die Straßenverkehrsordnung schreibt seit einiger Zeit vor, dass die Fahrzeugausrüstung an die Wetterverhältnisse angepasst sein muss. Hierzu gehören auch Winterreifen. Zwar ist die Verwendung von Sommerreifen im Winter nicht grundsätzlich verboten. Doch greift die Winterreifenpflicht stets bei winterlichen Straßen- und Wetterverhältnissen – und die sind in der kalten Jahreszeit üblicherweise gegeben. Wer das Winterreifengebot vernachlässigt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Fahren ohne Winterreifen bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch sowie Eis- oder Reifglätte kostet mindestens 40 Euro und einen Punkt im Verkehrssünderregister in Flensburg.

Warum Winterreifen?
Die Gummimischung und das Profil von Winterreifen sind speziell den kalten Temperaturen und den Straßenverhältnissen im Winter angepasst. Sie haben deshalb deutlich bessere Hafteigenschaften als Sommerreifen. Der ADAC verweist allerdings darauf, dass die Funktionalität nur ab einer Profiltiefe von wenigstens vier Millimetern gewährleistet ist. Wichtig für Wintersportler: In einigen Ländern ist dies Profiltiefe gesetzlich vorgeschrieben. Der Wechsel auf Winterreifen sollte nicht erst mit dem ersten Schneefall erfolgen. Bereits bei niedrigen Außentemperaturen ist das Umrüsten sinnvoll, andernfalls riskiert man erheblich längere Bremswege oder gar Rutschpartien.

Versicherungsschutz nicht gefährden
Die Benutzung von Sommerreifen im Winter stellt eine Gefahrenerhöhung dar. Die Versicherungsgesellschaften können bei einem Unfall den Schadenersatz verweigern, wenn der Fahrer bei winterlichen Straßenverhältnissen keine geeignete Bereifung aufgezogen hat. Möglich ist, eine Teilschuld aufzuerlegen oder die vollständige Übernahme des Schadens zu verweigern. Bei Unfällen oder größeren Schäden kann dies schnell teuer werden. Autofahrer sollten daher bei winterlichen Straßenverhältnissen stets mit Winter- oder Allwetter- bzw. Ganzjahresreifen unterwegs sein. Unerfahrene Autofahrer erkennen diese Reifen am M+S- oder am „Schneeflocken“-Symbol.

Versicherungsexperten von Cosmos Direkt empfehlen Autobesitzern, bei Abschluss einer Vollkasko-Versicherung darauf zu achten, dass die Gesellschaft auf den „Einwand der groben Fahrlässigkeit“ verzichtet. Als grob fahrlässig gilt zum Beispiel die Missachtung des Winterreifengebots. Das gelte auch für bereits bestehende Versicherungsverträge. Versicherte sollten ihre Policen dahingehend prüfen und gegebenenfalls ihren Versicherungsschutz anpassen.

Tipp: Hilfreich ist es, die Faustformel „von O bis O“ zu beherzigen. Sie besagt, dass Autofahrer am besten von Oktober bis Ostern mit Winterreifen fahren sollten. Wichtig ist ferner, das Tempolimit von 190 km/h zu beachten. In einigen Fällen sind Winterreifen auch bis zu 210 km/h zulässig. Das Tempolimit muss im Blickfeld des Fahrers angebracht sein.

Schenkungssteuer: Strategien gegen hohe Abgaben

Bis 2020 werden in Deutschland voraussichtlich Vermögensbestände im Umfang von 2,6 Billionen Euro vererbt. Das geht aus einer Studie des Deutschen Instituts für Altersvorsorge (DIA) hervor. Doch ein Blick auf die Zuordnung der jeweiligen Vermögen bei den privaten Haushalten und dem aktuellen Steuerrecht zeigt: Die meisten Erben müssen sich gar keine Gedanken um die Erbschaftsteuer machen. Viele steuerlich Betroffene können durch geschickte Übergabe den Fiskus außen vor lassen.

Eine Grundregel lautet: Rechtzeitig die hohen persönlichen Freibeträge bei Schenkungen nutzen. So dürfen Ehegatten und eingetragene Lebenspartner alle zehn Jahre 500.000 Euro steuerfrei erhalten, Kinder 400.000 Euro und Enkel 200.000 Euro. Kindern stehen dabei die Freibeträge von Mutter und Vater jeweils doppelt zu. Und manchmal ist eine Schenkung über einen „Umweg“ vorteilhafter als eine Direktschenkung, wenn sich dadurch die Freibeträge steuerlich besser nutzen lassen. Drei Beispielfälle veranschaulichen das:

 Fall 1: Vater A will seinem Sohn 750.000 Euro aus seinem Privatvermögen in bar schenken. Würde er das Geld auf einen Schlag übertragen, müsste der Sohn abzüglich seines Freibetrages noch für 350.000 Euro Schenkungssteuer zahlen, insgesamt 52.500 Euro. Strategie: A schenkt zunächst einen Teil der Barschaft steuerfrei seiner Ehefrau, die das Vermögen nach Ablauf einer „Schamfrist“ unter Nutzung ihres Freibetrags an den Sohn weitergibt. So erhält der Sprössling die geplante Summe innerhalb der Freibeträge, ohne dass Steuern anfallen.

 Fall 2: Herr B will seiner Schwiegertochter 250.000 Euro schenken. Auf direktem Wege wäre lediglich ein Freibetrag von 20.000 Euro steuerfrei. Strategie: Hier führt der Umweg über seinen verheirateten Sohn. Im ersten Übergang – Elternteil auf eigenes Kind – wird der Freibetrag von 400.000 Euro genutzt. Beim zweiten Übergang – vom Sohn auf seine Ehefrau (Schwiegertochter des Vaters) liegt der Freibetrag mit 500.000 Euro sogar noch höher. Vorteil: Bei direkter Übergabe der 250.000 Euro an die Schwiegertochter wären 46.000 Euro Steuern fällig, über den Umweg nichts.

 Fall 3: Das Steuersparmodell lässt sich in erweiterter Form auch für Immobilien anwenden. So ist die Schenkung des selbstbewohnten Familienheims an Ehegatten unabhängig vom tatsächlichen Wert immer steuerfrei. „Diese Steuerbefreiung besteht zusätzlich zu dem persönlichen Freibetrag für Geldschenkungen“, berichtet Agnes Fischl, Fachanwältin für Erbrecht von der Münchner Kanzlei Convocat. „Auch die zehnjährige Wohnpflicht, wie sie beim Vererben eines selbstgenutzten Eigenheims besteht, gilt hier nicht“, so Fischl. Kinder hingegen können die Steuerbefreiung nur beim Erwerb von Todes wegen in Anspruch nehmen. Vater C möchte nun seinem Sohn die derzeit eigengenutzte Villa im Wert von 1,5 Millionen Euro überschreiben. Abzüglich des Freibetrags von 400.000 Euro müsste der Sohn in diesem Fall 1,1 Millionen Euro zu 19 Prozent versteuern, also 209.000 Euro. Strategie: C überträgt die Hälfte der Immobilie steuerfrei an seine Ehefrau. Anschließend schenken beide die Villa zu gleichen Teilen an den Sohn. Dieser Umweg erspart der Familie insgesamt 104.000 Euro, also fast die Hälfte der üblichen Schenkungssteuer. 

Auf richtige Gestaltung achten
Die Finanzbehörden genehmigen allerdings nicht jeden Trick. Ist klar erkennbar, dass durch diese sogenannten Kettenschenkungen lediglich Steuern gespart werden sollen, unterstellt der Fiskus dies als Umgehungsversuch. In diesem Fall wird die Schenkung nur an den Endempfänger besteuert, die Steueroptimierung bleibt unberücksichtigt. Rechtsexpertin Fischl empfiehlt daher, den Vorwurf der Kettenschenkung zu entkräften, indem:
• die zwischengeschaltete Person die Zuwendung nicht sofort weiterleitet, sondern einige Monate vergehen lässt.
• es keine Verpflichtungserklärung zur Weiterleitung gibt.
• die Mittelsperson eventuell eine Zinsperiode abwartet und aus der Summe Zinsen für sich vereinnahmt, ehe sie das Geld weiterleitet.
• der Betrag, den die Mittelsperson erhält, möglichst nicht genau identisch ist mit dem Betrag, der weiterverschenkt wird. Die Summe könnte gestückelt oder abgewandelt werden.