Balkonkraftwerke können Stromkosten erheblich reduzieren. Viele Haushalte installieren deshalb Fotovoltaik-Anlagen an ihrem Balkon. Die Gesetzeslage dafür hat sich in den letzten Jahren häufig geändert. Was gilt derzeit in Bezug auf Steuern und Vergütungen?
Sogenannte Balkonkraftwerke wandeln ebenso wie große Fotovoltaikanlagen auf Dächern Sonnenenergie in Strom um. Aufgrund der geringen Kosten und des überschaubaren Installationsaufwands erfreuen sich die Mini-Solaranlagen großer Beliebtheit. Laut der Online-Datenbank „Statista“ wurden im Jahr 2023 rund 275.000 solcher Kraftwerke in Betrieb genommen.
Die Kraftwerke können vergleichsweise einfach ans Stromnetz angeschlossen werden. Den mitgelieferten Stecker in die eigene Steckdose stecken – und schon geht’s los. Die Leistung hat sich mit der Zeit stetig verbessert. Auch der Gesetzgeber hat nachgezogen und die Einspeisegrenzen angepasst. Bis zu 2.000 Watt Leistung kann ein Balkonkraftwerk heute erzeugen. Allerdings darf nicht der Maximalstrom ins Netz fließen, sondern höchstens 800 Watt.
Weder Einkommens- noch Umsatzsteuer fällig
Wer ein Balkonkraftwerk installiert, braucht sich keine Sorgen vor möglichen Steuerzahlungen zu machen. Der Gesetzgeber hat rückwirkend seit 2022 die private Nutzung des Stroms aus kleinen Fotovoltaik-Anlagen sowohl von der Einkommenssteuer als auch von der Gewerbesteuer befreit, informiert die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH). Diese Steuerbefreiung gilt für Anlagen, deren Nennleistung bei Einfamilienhäusern 30 Kilowatt und bei Mehrfamilienhäusern 15 Kilowatt pro Wohnung nicht übersteigt. Balkon-Solaranlagen kommen höchstens auf zwei Kilowatt.
Auch in Sachen Umsatzsteuer lässt sich für Balkonkraftwerke zumindest teilweise Entwarnung geben: Für den Erwerb und die Installation von PV-Anlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden oder Gebäuden, die für das Gemeinwohl genutzt werden, muss in der Regel keine Umsatzsteuer gezahlt werden. Denn hierfür beläuft sich der Umsatzsteuersatz seit 2023 auf null Prozent. Und für den Teil des erzeugten Stroms, den man selbst verbraucht, wird ebenfalls keine Umsatzsteuer fällig. Überschüssiger Strom, der über den Eigenverbrauch hinaus geht, wird in der Regel gratis ins öffentliche Netz eingespeist oder fließt – falls dies separat installiert wurde – in einen Balkonkraftwerkspeicher. Auch in diesem Fall wird keine Umsatzsteuer fällig.
Bei Stromvergütung droht Ausnahme
Eine Ausnahme von der Steuerbefreiung kann entstehen, wenn der Betreiber des Balkonkraftwerks einen extra Zähler installieren lässt, und den erzeugten Strom gegen eine Vergütung ins öffentliche Netz einspeist. In diesem Fall könnte Umsatzsteuer anfallen, warnt die VLH. Allerdings greife bei Mini-Solaranlagen in der Regel automatisch die Kleinunternehmerregel, die verhindert, dass Umsatzsteuer zu entrichten ist. Als Kleinunternehmer gelten Betreiber, deren Umsatz mit der Photovoltaik-Anlage im Anschaffungsjahr nicht größer als 22.000 Euro und im Folgejahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 Euro sein wird.