Das neue Jahr startet wieder mit vielen Änderungen für Steuerzahler und Versicherte. Neuerungen gibt es unter anderem bei Soli und Einkommenssteuer, bei Kinderfreibeträgen, bei Abfindungen sowie für gesetzlich Versicherte und Kleinunternehmer.

Trotz des Scheiterns der Ampel-Regierung von SPD, Grünen und FDP treten zum Jahresanfang viele neue Regelungen in Kraft. Einige, etwa die Erhöhung der Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung, wurden bereits in der Öffentlichkeit diskutiert.
Erhöhung des Grundfreibetrags: Die Einkommensfreigrenze, bis zu der keine Steuern erhoben werden, steigt 2025 auf 12.096 Euro pro Person. Sie liegt damit um 312 Euro höher als 2024. Verheiratete müssen künftig bis zu einem Einkommen von 24.192 Euro keine Steuern zahlen.
Grenze für Solidaritätszuschlag steigt: Einige Parteien wollen den Soli komplett abschaffen, aber noch gibt es ihn. Allerdings steigt der Freibetrag für die Gesamtjahressteuer, bis zu dem kein Solidaritätszuschlag erhoben wird, im neuen Jahr auf 19.950 Euro. Das heißt, erst wenn die zu zahlende Einkommenssteuer den Betrag von 19.950 Euro übersteigt, berechnet das Finanzamt Solidaritätszuschlag.
Neue Fristen für die Steuererklärung: Die während der Corona-Pandemie verlängerten Fristen zur Steuererklärung werden Stück für Stück zurückgeführt. So muss die Steuererklärung für 2024 nun bis spätestens 31. Juli 2025 beim Finanzamt eingereicht sein, sofern die Erklärung selbst erstellt wird. Mit Unterstützung eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereines verlängert sich die Frist bis zum 30. April 2026.
Höherer Kinderfreibetrag und Kinderbetreuungskosten: Nicht nur das Kindergeld hat sich um 5 Euro je Kind erhöht, auch der Kinderfreibetrag wurde zu Jahresbeginn angehoben. Er steigt um 60 Euro auf nunmehr 6.672 Euro pro Kind. Das Finanzamt prüft automatisch, ob die Steuererstattung durch den Freibetrag höher ist als das gezahlte Kindergeld und gewährt die jeweils günstigere Variante. Doch das ist nicht alles. Bisher konnten Eltern zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten bis zum Höchstbetrag von 6.000 Euro im Jahr absetzen, also maximal 4.000 Euro. Ab 2025 steigt dieser Satz auf 80 Prozent, damit erhöhen sich die absetzbaren Sonderausgaben auf bis zu 4.800 Euro.
Beitrag zur Pflegeversicherung steigt: In der öffentlichen Diskussion um die Erhöhung des Zusatzbeitrags zur gesetzlichen Krankenkasse ging eine weitere Erhöhung regelrecht unter. Auch der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung wurde angehoben, und zwar um 0,2 Prozentpunkte. Der Beitragssatz beträgt künftig somit 3,6 Prozent, Kinderlose zahlen 4,2 Prozent. Familien mit Kindern zahlen weniger: Die Staffelung reicht von 3,6 Prozent bei einem Kind, bis 2,6 Prozent bei fünf oder mehr Kindern.
Minijobgrenze klettert auf 556 Euro im Monat: Weil der Mindestlohn zum 1. Januar 2025 von 12,41 Euro auf 12,81 Euro pro Stunde gestiegen ist, erhöht sich die monatliche Verdienstgrenze von Minijobbern von 538 Euro auf 556 Euro. Aufs Jahr gerechnet liegt sie jetzt bei 6.672 Euro.
Steuerentlastung bei Abfindung erst rückwirkend: Bislang konnten Unternehmen Abfindungszahlungen in manchen Fällen steuerlich auf fünf Jahre verteilen, was zeitnah für eine Steuerentlastung der Arbeitnehmer gesorgt hat. Das ist seit diesem Jahr nicht mehr möglich. Die sogenannte Fünftelregelung gibt es zwar weiterhin, sie kann aber nurmehr über die eigene Steuererklärung geltend gemacht werden – was zu einer Verzögerung der Steuerentlastung führt.
Freibetrag für Kleinunternehmer steigt
Zuletzt mussten Freiberufler und Kleinunternehmer schon ab einem Jahresumsatz von 22.000 Euro Umsatzsteuer ausweisen und eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einreichen. Seit diesem Jahr ist dies erst ab einem Umsatz von 25.000 Euro pro Jahr vorgeschrieben. Geringere Einkünfte bleiben umsatzsteuerfrei.
Bonus von der Krankenkasse
Viele Krankenkassen zahlen einen Bonus, wenn Versicherte regelmäßig zu Vorsorgeuntersuchungen oder ins Fitnessstudio gehen. Dieser Bonus wurde von den Finanzämtern oft als Rückerstattung von Beiträgen angesehen, was einen möglichen Sonderausgabenabzug minderte. Der Gesetzgeber hat nun entschieden, dass Bonuszahlungen von bis zu 150 Euro pro Jahr nicht als Beitragsrückerstattung gelten.