Die Nutzung der Kreditkarte verursacht häufig Kosten. Karteninhaber müssen jedoch nicht auf diesen Kosten sitzen bleiben. Stehen die Ausgaben in direktem Bezug zur beruflichen Tätigkeit, sind sie als Werbungkosten absetzbar.
Die Buchung von Flügen, Hotels oder Mietwagen ist ohne Kreditkarte heute kaum möglich. Zumeist muss die Kreditkartennummer als Sicherheit hinterlegt werden. Auch auf Reisen ist eine Kreditkarte vorteilhaft, denn man kann damit in den meisten Geschäften bezahlen. Da die Abbuchung in der Regel erst im Folgemonat vom Girokonto erfolgt, erhöht sich der finanzielle Spielraum des Karteninhabers. Darüber hinaus locken viele Kreditkarten mit Mehrwerten wie Versicherungsschutz auf Reisen, Cashback oder Shopping-Prämien. Die Vergünstigungen gibt es aber oft nicht zum Nulltarif. Viele Kartenbesitzer zahlen eine Jahresgebühr sowie Abhebegebühren für den Geldbezug im In- und Ausland.
Kreditkartenkosten voll absetzen
Steuerzahler können die Ausgaben, die in direktem Bezug zur beruflichen Tätigkeit stehen, als Werbungskosten absetzen. „Wird die Kreditkarte zu 100 Prozent beruflich genutzt, können sämtliche Kartengebühren steuerlich geltend gemacht werden“, informiert die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. (Lohi). Berufliche Einsätze sind zum Beispiel das Begleichen von Tankrechnungen, Hotelübernachtungen bei Dienstreisen, Flugbuchungen oder Restaurantbesuche mit Kunden. Diese Nutzungen sind bei vielen Freiberuflern und Selbstständigen an der Tagesordnung. Aber auch Angestellte können ihre Kreditkartenkosten bei beruflicher Nutzung absetzen, vorausgesetzt sie zahlen die Kreditkarte selbst. Stellt der Arbeitgeber die Kreditkarte zur Verfügung und trägt deren Kosten, sind die Kartengebühren nicht als private Werbungskosten absetzbar.
Gemischte Kreditkartennutzung
Wird die Kreditkarte sowohl beruflich als auch privat genutzt, ist ein Teil der Kosten ebenfalls absetzbar. Dazu ist der berufliche Anteil herauszurechnen. „Kreditkartennutzer müssen alle Posten auf den Kontoauszügen prüfen und einer beruflichen oder privaten Nutzung zuweisen“, erklären die Steuerexperten. Anschließend muss die Höhe der beruflichen Zahlungen im Verhältnis zum Gesamtumsatz ermittelt werden. Dieser prozentuale Anteil ist dann auf die Jahresgebühr der Kreditkarte anzuwenden. Bei einer gemischten Nutzung der Kreditkarte sind die Kosten demnach anteilig als Werbungskosten absetzbar.
So gehen Sie praktisch vor: Angenommen im Jahr 2024 begleichen Sie insgesamt Rechnungen in Höhe von 4.500 Euro mit der Kreditkarte. Davon sind 1.350 Euro für berufliche Zwecke. Das macht im Verhältnis zur Gesamtsumme 30 Prozent aus. Somit können Sie in der Steuererklärung für 2024 30 Prozent der Kreditkartengebühren als Werbungskosten absetzen.
Wichtig: Die beruflichen Ausgaben müssen nachvollziehbar und ordnungsgemäß dokumentiert sein, falls das Finanzamt Belege anfordert. Dazu sollten Sie alle Rechnungen und die monatlichen Kontoauszüge zehn Jahre lang aufbewahren. Um später noch den Überblick zu haben, empfiehlt es sich, alle beruflichen Abrechnungsposten farblich zu markieren. So fällt dem Finanzamt die Überprüfung leichter und man selbst hat eine bessere Kontrolle.
Tipp: Zahlungen in berufliche und private Nutzung aufzuteilen, ergibt aber nur Sinn, wenn die gesamten Werbungskosten den sogenannten Arbeitnehmerpauschbetrag überschreiten. Denn das Finanzamt berücksichtigt automatisch für jeden Steuerpflichtigen bereits eine Pauschale von 1.230 Euro pro Jahr. Nur wenn die individuellen Werbungskosten in der Summe diesen Betrag übersteigen, reduzieren sie das zu versteuernde Einkommen und damit die zu leistenden Steuerzahlungen.