Hätten Sie es gewusst? Bestellen Sie einen Kaffee im Restaurant kann der Mehrwertsteuersatz entweder 7 oder 19 Prozent betragen. Abhängig ist das vom Milchanteil im Kaffee. Rund um die Mehrwertsteuer gibt es viele solche Kuriositäten, hier einige Beispiele.
Kaffee mit viel oder wenig Milch?
Rund um Kaffee gibt es zahlreiche Kuriositäten. Kaufen Sie Kaffeepulver im Supermarkt, beträgt der Mehrwertsteueranteil 7 Prozent, da Kaffee als Grundnahrungsmittel zählt. Diese haben stets einen ermäßigten Steuersatz. Bestellen Sie jedoch einen Kaffee im Restaurant, fallen generell 19 Prozent Mehrwertsteuersatz an – das gilt auch beim „Coffee-to-go“. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Enthält der Kaffee mindestens drei Viertel Milchanteil, wie dies bei einem Latte Macchiato der Fall sein kann, dann greift erneut der ermäßigte Steuersatz, denn dieser Kaffee gilt als Milchgetränk, und Milch wird generell nur mit 7 Prozent besteuert. Beim Latte Macchiato mit Hafermilch greift diese Regelung aber nicht.
Wasser ist nicht gleich Wasser
Ein ähnliches Bild zeigt sich beim Wasser. Eigentlich zählt Wasser zu den Grundnahrungsmitteln und dürfte daher nur mit 7 Prozent besteuert werden. Der ermäßigte Steuersatz greift aber nur für Leitungswasser. Sobald das Wasser in Flaschen gefüllt wird – egal ob mit oder ohne Sprudel – zahlt man 19 Prozent Mehrwertsteuer.
Essen Mitnehmen oder im Restaurant verzehren?
Essen Sie in einem Restaurant, dann zahlen Sie für die Dienstleistung grundsätzlich 19 Prozent Mehrwertsteuer. Kaufen Sie Ihr Essen in einem Fastfood-Restaurant, gelten andere Regeln. Nehmen Sie die Speisen mit, zählt das Essen als Lebensmittel und wird nur mit 7 Prozent besteuert, setzen Sie sich an einen Tisch, werden dagegen 19 Prozent fällig. Deswegen werden Sie bei McDonalds & Co. oft gefragt, ob Sie im Restaurant essen möchten oder die Speisen mitnehmen wollen.
Weihnachtsbaum oder Adventskranz?
Für den Kauf eines Weihnachtsbaums berechnet der Verkäufer 19 Prozent Mehrwertsteuer. Anders beim Adventskranz: Kaufen Sie einen Kranz aus frischen Tannenzweigen, dann zahlen Sie nur 7 Prozent Mehrwertsteuer. Für ein Trockengebinde ist dagegen der volle Steuersatz fällig – das verstehe wer will.
Kartoffel ist nicht gleich Kartoffel
Bei Kartoffeln kommt es darauf an, ob sie als Grundnahrungs- oder Genussmittel eingestuft sind. Süßkartoffeln sind eine beliebte Alternative zur herkömmlichen Kartoffel. Der Gesetzgeber behandelt sie steuerlich aber anders als die klassische Kartoffel. Für die Süßkartoffel gelten 19 Prozent, für alle anderen Kartoffeln 7 Prozent Mehrwertsteuer.
Babynahrung versus Tierfutter
Sehr kurios sind auch die Regelungen für Tierfutter und Babynahrung. Während Tierfutter mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent besteuert wird, unterliegt Babynahrung dem vollen Steuersatz von 19 Prozent. Als Begründung gibt der Gesetzgeber an: Tierische Lebensmittel wie Fleisch und Milch werden mit 7 Prozent besteuert, sodass es schwierig wäre das entsprechende Futter mit 19 Prozent zu belegen. Warum das für Babynahrung nicht gilt, ist unklar.