Kapitaleinkünfte sind steuerpflichtig. Der Steuerabzug erfolgt automatisch über die Bank, eine Steuererklärung ist nur in Ausnahmefällen notwendig. Clevere Sparer können den Steuerabzug verringern.
Auf Einkünfte aus Kapitalvermögen müssen Anlegerinnen und Anleger Abgeltungssteuer zahlen. Zu den Kapitalerträgen zählen alle Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen und realisierte Kursgewinne. Die Steuer wird von den Banken einbehalten und direkt ans Finanzamt weitergeleitet. Mit dem automatischen Steuerabzug ist die Steuerschuld abgegolten – daher der Begriff Abgeltungssteuer.
Wie hoch ist der Steuersatz?
Der Steuersatz der Abgeltungssteuer beträgt einheitlich 25 Prozent plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Für Menschen mit geringem Einkommen kann die Besteuerung niedriger ausfallen. Das ist dann der Fall, wenn der individuelle Einkommensteuersatz unter 25 Prozent liegt. Das Finanzamt kann im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung die Differenz feststellen und entsprechend weniger Steuern erheben.
Welche Freibeträge gelten für Kapitalerträge?
Sparerinnen und Sparer können bei ihrer Bank oder ihrer Fondsgesellschaft einen Freistellungsauftrag einrichten. Das geht heute bequem via App oder Online-Banking. Der Freibetrag (Sparerpauschbetrag) stellt pro Sparer jährlich bis zu 1.000 Euro an Kapitalerträgen steuerfrei. Für Verheiratete gilt der doppelte Betrag. Wer Kapitaleinkünfte von verschiedenen Banken oder Anbietern erhält, kann den Freibetrag individuell aufteilen. Dabei darf die Gesamtsumme der Freistellungsaufträge den maximalen Freibetrag für Kapitalerträge aber nicht überschreiten. Bis zur jeweils festgelegten Höhe bleiben dann Kapitalerträge vom Steuerabzug verschont. Darüber hinaus gehende Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne unterliegen der normalen Abgeltungssteuer.
Alternativ zum Freistellungsauftrag können Personen, die keine Einkommenssteuer bezahlen, eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt beantragen. In der Regel hat diese Personengruppe Einkünfte, die unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrags in Höhe von 10.908 Euro (Einzelperson) bzw. 21.816 Euro (Verheiratete) liegen. In diesem Fall erhebt das Finanzamt auch keine Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge.