Aktienverluste lassen sich mit Gewinnen verrechnen, so dass Anleger weniger Steuern zahlen müssen. Bei der Verlustrechnung ist aber einiges zu beachten.
Der Wert von Unternehmens-Aktien kann aus den unterschiedlichsten Gründen einbrechen. Selbst vorsichtige Anleger können davon betroffen sein. Muss man sich in einer Schwächephase von einer Aktie trennen, können hohe Verluste entstehen. Anlegern bleibt dann nur ein Trostpflaster: die steuerliche Verlustrechnung. Wie das funktioniert, zeigt der folgende Beitrag.
Aktiengewinne müssen versteuert werden
Zunächst gilt: Aktiengewinne sind in Deutschland abgeltungssteuerpflichtig. Immerhin steht jedem Anleger der sogenannte Sparerpauschbetrag zu. Danach sind Aktien-, Dividenden und Zinsgewinne bis zu einer Höhe von 801 Euro pro Person steuerfrei. Verheiratete genießen den doppelten Freibetrag, also 1.602 Euro. Voraussetzung dafür ist ein Freistellungsauftrag, den Sparer bei ihrer Bank stellen. Ohne Freistellungsauftrag werden die fälligen Steuern zunächst abgezogen, können aber über die Steuererklärung wieder zurückgeholt werden.
Gewinn- und Verlustrechnung bei Aktien
Ein Aktiengewinn entsteht, wenn eine Aktie zu einem höheren Kurs verkauft wird, als sie eingekauft wurde. Entsteht beim Verkauf ein Gewinn, kümmert sich die depotführende Bank um die Besteuerung. Sie verrechnet am Jahresende sämtliche Gewinne und Verluste aus Wertpapieren miteinander, so dass Anleger nur auf die verbleibende Differenz Steuern zahlen müssen.
Aktienverluste entstehen, wenn der Verkaufskurs niedriger ist als der Kaufkurs. Zusätzlich beeinflussen anfallende Kosten die Gewinn- bzw. Verlustrechnung. Die konkrete Berechnung für einen Gewinn oder Verlust aus einem Aktienverkauf sieht wie folgt aus: Vom Verkaufserlös werden zunächst die Anschaffungskosten abgezogen, anschließend subtrahiert man die Bank- und Börsenspesen sowie die Bearbeitungsgebühren. Übrig bleibt ein Gewinn oder Verlust.
- Achtung: Verluste dürfen nur innerhalb derselben Einkunftsart ausgeglichen werden. Das heißt Aktiengewinne können nur mit Aktienverlusten ausgeglichen werden, nicht jedoch mit Dividenden oder anderen Ausschüttungen. Dieses Vorgehen nennt sich "horizontaler Verlustausgleich".
Verluste aufteilen
Die Verlustverrechnung ist nicht nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen des gleichen Jahres möglich, sondern auch mit Gewinnen in den Folgejahren. Dazu ist ein sogenannter "Verlustvortrag" notwendig. Der Vorteil dabei: Die Verluste, die sich im gegenwärtigen Jahr steuerlich nicht auswirken, werden mit zukünftigen Gewinnen verrechnet. Die Verlustverrechnung übernimmt in der Regel die Bank. Sie behält von den positiven Kapitalerträgen solange keine Abgeltungssteuer ein, bis die Verluste ausgeglichen sind.
Bei mehreren Depots müssen Anleger selbst aktiv werden
Entstehen Aktiengewinne bzw. Verluste bei mehreren Banken, müssen Anleger nach Informationen der Vereinigten Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) selbst aktiv werden. Dazu müssen sie eine Verlustbescheinigung bei ihrer Bank beantragen, bei der das Minus angefallen ist. Diese Bescheinigung legen sie dann dem Finanzamt vor. Das Finanzamt zieht dann den Verlust von den Gewinnen ab und verkleinert so den steuerpflichtigen Gewinn. Wichtig: Die Verlustbescheinigung muss bei der betroffenen Bank bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres beantragt werden. Dafür gibt es Vordrucke, in der Regel erhältlich beim eigenen Kreditinstitut.
Neu seit 2020: Aktienpleiten steuerlich absetzen
Geht ein Unternehmen bankrott oder insolvent, dann ist es an der Börse nicht mehr handelbar – damit sind die Aktien wertlos. Seit diesem Jahr gibt es die Möglichkeit, solche Verluste mit Aktiengewinnen zu verrechnen, und zwar bis zur Höhe von 10.000 Euro. Können nicht alle Verluste im gleichen Jahr verrechnet werden, dürfen sie in die Folgejahre vorgetragen und erneut in Höhe von 10.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Das Ganze gilt für Aktienverluste, die ab dem 1. Januar 2020 entstanden sind. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe rät dazu, Totalverluste von Aktien, die die Bank aus dem Depot ausgebucht hat, in der Steuererklärung geltend zu machen. Ob die ausgebuchten Aktien zu einem anzuerkennenden Verlust führen, ist noch nicht entschieden. Darüber muss der Bundesfinanzhof (BFH) erst noch urteilen (Az VIII R 5/19).