Die gesetzliche Pflegeversicherung ist für viele Versicherte seit Juli dieses Jahres teurer geworden. Doch es gibt Ausnahmen. Wer Kinder hat, der bekommt Rabatt. Wie viel Nachlass ist drin?
Kinderlose Versicherte zahlen jetzt vier Prozent ihres Einkommens an die gesetzliche Pflegeversicherung. Das sind 0,6 Prozent mehr als bisher. Versicherte mit Kind kommen bei der jüngsten Beitragserhöhung günstiger weg – egal, wie alt das Kind ist. Sie zahlen nun 3,4 Prozent statt bislang 3,05 Prozent. Der Satz von 3,4 Prozent gilt auch für Versicherte, die vor 1940 geboren wurden oder noch nicht 23 Jahre alt sind. Rentner müssen den kompletten Beitragssatz alleine stemmen, bei Arbeitnehmern beteiligt sich der Arbeitgeber generell mit 1,7 Prozent an den Kosten – egal ob die Versicherten Kinder haben oder nicht. In Sachsen zahlen Arbeitgeber nur 1,2 Prozent, für Arbeitnehmer gilt also ein 0,5 Prozent höherer Beitragssatz als in anderen Bundesländern.
Beitragsrabatt für Kinder unter 25
Versicherte mit Kindern erhalten jetzt einen weiteren Beitragsrabatt. Ab dem zweiten Kind unter 25 Jahren gibt es zusätzliche Abschläge von 0,25 Prozent pro Kind. Maximal reduziert sich der Beitragssatz auf 2,4 Prozent (bei fünf oder mehr Kindern unter 25). Der Abschlag fällt weg, sobald ein Kind 25 Jahre alt wird.
Versicherte müssen über Kinder informieren
Zuständig für die korrekte Einstufung der Versicherten sind die „beitragsabführenden Stellen“. Dazu gehören vor allem die gesetzliche Rentenversicherung und die Arbeitgeber. Viele Betriebe haben bereits Fragebögen an die Beschäftigten verteilt, um Informationen über die Zahl ihrer Kinder und deren Alter zu erhalten. Diese Daten sind nötig, um die korrekten Beiträge abzuführen.
Nicht nur leibliche Kinder zählen
In den Fragebögen wird nach der „Elterneigenschaft“ der Versicherten gefragt. Hintergrund dieser Frage ist, dass nicht nur die biologischen Eltern rabattberechtigt sind. Die „Elterneigenschaft“ haben auch Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern. Damit kommt eine ganze Reihe von Personen infrage, die eine „Elterneigenschaft“ für ein Kind haben können. Auch Kinder, die im Ausland geboren wurden oder leben, bringen ihren Eltern einen Beitragsrabatt.
Ab 2025 schriftlicher Kindernachweis erforderlich
Wer wie viele Kinder in welchem Alter hat, ist in Deutschland bislang nirgends umfassend gespeichert. Das soll sich bis 2025 ändern. Bis dahin gilt ein vereinfachtes Nachweisverfahren, bei dem persönliche Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern genügen. Auf die Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise wird derzeit verzichtet. Spätestens 2025 müssen die Nachweise jedoch in jedem Fall vorliegen und überprüft werden.