Beim Übertrag von Wertpapieren auf die Kinder fallen häufig Schenkungssteuern an. Wer dies verhindern möchte, kann einen sogenannten Nießbrauch vereinbaren. Mit dem aus dem Immobiliensektor bekannten Instrument lässt sich die Steuerlast auf null drücken.
Wird im Zuge der Nachlassplanung Vermögen auf den Nachwuchs übertragen, so genießt jedes Kind einen Steuerfreibetrag von 400.000 Euro. Bis zu dieser Summe fallen weder Schenkungs- noch Erbschaftssteuern an. Übersteigt das Vermögen den Freibetrag, müssen Steuern gezahlt werden. Es gibt aber eine Möglichkeit, dies zu umgehen.
Das Zauberwort dazu heißt Nießbrauch. Viele kennen den Begriff aus dem Immobilienbereich. Dabei wird die Immobilie auf einen neuen Eigentümer übertragen, der bisherige Eigentümer darf aber weiter darin wohnen und Nutzen daraus ziehen, zum Beispiel Mieterträge vereinnahmen. Ähnlich funktioniert der Nießbrauch beim Übertrag von Wertpapieren. Die Kinder werden neue Eigentümer der Aktien und Fonds, die Eltern behalten sich jedoch als Schenker die lebenslange Nutzung der Depoterträge vor. Da die Kinder die Zinsen und Dividenden des Depots nicht nutzen können, solange die Eltern leben, ist das geschenkte Vermögen praktisch weniger wert.
So errechnet sich der Kapitalwert des Vermögens
Dafür muss aber richtig gerechnet werden. Das geht so: Zunächst bestimmen Sie anhand der Rendite den Jahresertrag des Depots. Danach multiplizieren Sie diesen Wert mit einem Faktor, der abhängig ist von Alter und Geschlecht des Schenkenden. Hierbei spielt die statistische Lebenserwartung des Schenkers eine wichtige Rolle. Das Ergebnis der Rechnung ist der Betrag, auf den das Kind bis zum Tod des Schenkers wahrscheinlich verzichten muss. Diese Summe kann das Kind nun vom übertragenen Vermögenswert abziehen und muss dafür keine Schenkungssteuer bezahlen.
Ein Beispiel: Ein 60-Jähriger Rechtsanwalt möchte seinem Sohn Wertpapiere im Wert von 1 Million Euro übertragen. Nach Abzug des Schenkungsfreibetrages von 400.000 Euro müsste das Kind die verbleibenden 600.000 Euro mit 15 Prozent versteuern, dadurch würden rund 90.000 Euro Steuern ans Finanzamt fließen. Vereinbaren beide jedoch einen Nießbrauch für die Erträge, entfällt die Steuer komplett.
Die Rechnung dazu sieht so aus: Bei einer durchschnittlichen Depotrendite von 5 Prozent fallen jährlich 50.000 Euro Ertrag an. Dieser Betrag wird im Fall des 60-jährigen Schenkers, der eine statistische Lebenserwartung von 21,7 Jahren hat, mit einem sogenannten Vervielfältiger von 12,858 multipliziert. Daraus ergibt sich ein Kapitalwert des Nießbrauchs von 642.900 Euro. Zieht man diesen Betrag von der Schenkungssumme in Höhe von 1 Million Euro ab, liegen die verbleibenden 357.100 Euro unterhalb des persönlichen Freibetrags des Kindes – damit fallen keine Steuern an.
- Tipp: Je jünger der Schenker, desto höher der sogenannte Vervielfältiger und entsprechend höher auch der Kapitalwert des Nießbrauchs. Es lohnt sich daher bereits früh über den Übertrag von Wertpapieren nachzudenken.