Das katastrophale Erdbeben in der Türkei und Syrien hat großes Leid und massive Verwüstung verursacht. Viele Deutsche wollen mit Geld helfen. Die Bundesregierung unterstützt die Spendenbereitschaft mit neuen Regeln.
Um Bundesbürgern das Spenden zu erleichtern, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem Schreiben vom 27. Februar 2023 mehrere Maßnahmen veröffentlicht. Es besagt unter anderem: Wer vom 6. Februar bis zum 31. Dezember 2023 Geld an eine gemeinnützige Organisation wie Kirchen, gemeinnützige Vereine oder Stiftungen spendet, kann das mit einem vereinfachten Zuwendungsnachweis für die Steuererklärung belegen und damit den Spendenbetrag steuerlich geltend machen.
Laut Vereinigter Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) bedeutet dies, dass als Spendennachweis die Einzahlung auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto genügt. Spender würden lediglich einen Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts benötigen. Aus der Buchungsbestätigung muss Folgendes hervorgehen:
- Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers sowie des Empfängers
- der Spendenbetrag
- der Buchungstag
- und dass die Zahlung tatsächlich durchgeführt wurde.
Spende in der Steuererklärung absetzen
Wer Geld für die Opfer des Erdbebens spendet, muss den gespendeten Betrag als Sonderausgabe in die eigene Steuererklärung eintragen. Geht die Spende direkt an ein hierfür eingerichtetes Spendenkonto, ist laut VLH keine amtliche Zuwendungsbestätigung – umgangssprachlich auch Spendenbescheinigung genannt – nötig. Für das Finanzamt reicht dann ein vereinfachter Nachweis – und zwar unabhängig vom Spendenbetrag.
Im Klartext: Der Fiskus unterscheidet im Fall des Erdbebens in der Türkei und in Syrien nicht, ob 100 oder 1.000 Euro gespendet werden. Das ist eine Ausnahmeregelung, denn normalerweise wird ein vereinfachter Nachweis nur bei Spenden bis 300 Euro vom Finanzamt anerkannt. Aber Vorsicht: Geht die Spende über ein Konto eines Dritten, muss dieses Konto ein Treuhandkonto sein und es bedarf einer Zuwendungsbestätigung, die auf den Spender ausgestellt ist.
Belege gut aufbewahren
Trotz vereinfachter Spendenregeln gilt weiterhin die sogenannte Belegvorhaltepflicht. Danach muss ein Zuwendungsnachweis oder eine Spendenbescheinigung zwar nicht mehr der Steuererklärung beigefügt werden. Wer spendet, trägt lediglich die Spendensumme unter den Sonderausgaben ein. Das Finanzamt kann aber jederzeit den Spender auffordern, die Spendenbescheinigung nachzureichen. Deshalb müssen sämtliche Zuwendungsbestätigungen aufgehoben werden, und zwar bis ein Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheids. Wer nächstes Jahr also seinen Steuerbescheid beispielsweise am 30.04.2024 bekommt, sollte die Spendenbescheinigung mindestens bis zum 30.04.2025 aufbewahren.