Die deutschen Finanzämter vergleichen immer öfter die Angaben in der Steuererklärung mit den tatsächlichen Daten bei den Banken. Ziel ist es, Steuersündern auf die Spur zu kommen.
Nach Angaben der Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) wurden im Jahr 2010 insgesamt 58.000 behördliche Kontenabfragen gestellt. Im vergangenen Jahr wurden bereits mehr als vierundzwanzig Mal so viele Kontenabfragen registriert. Von den 1.142.926 Behördenabfragen stammen mit 294.000 knapp ein Viertel von den Finanzämtern aufgrund steuerlicher Verdachtsmomente. Und der Trend geht weiter nach oben.
Wann darf das Finanzamt ins Konto schauen?
„Eine Kontenabfrage ist erlaubt, wenn es um die Überprüfung von Angaben in der Steuererklärung geht, mit dem Ziel, eine Steuerstraftat aufzuklären“, informiert die Lohnsteuerhilfe. Damit alle Steuerpflichtigen Steuern zahlen und eine gewisse Steuergerechtigkeit sichergestellt ist, wurde im Jahr 2003 das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit geschaffen. Es soll Steuerhinterziehung aufdecken und regelt, in welchen Fällen und durch welche Organe ein Kontenabruf zu Kontrollzwecken möglich ist.
Dabei geht das Finanzamt wie folgt vor: Steht ein Steuerpflichtiger im Verdacht, dem Finanzamt seine Einkommensverhältnisse nicht vollumfänglich oder plausibel mitzuteilen, wird er im Rahmen eines Steuerermittlungsverfahrens aufgefordert, die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Bleibt die entsprechende Auskunft aus, führt das Bundeszentralamt für Steuern im Auftrag des jeweiligen Finanzamtes oder der Steuerfahndung einen Kontenabruf durch. Sofern es für die Ermittlungen nicht hinderlich ist, wird der Steuerpflichtige hinterher über den Datenabruf informiert.
Welche Daten sind einsehbar?
Zunächst können die sogenannten Stammdaten elektronisch abgerufen werden. Laut Lohi umfassen diese bei allen inländischen Bankkonten und Wertpapierdepots die Kontonummer, den Nach- und Vornamen sowie das Geburtsdatum des Kontoinhabers, sämtliche Verfügungsberechtigte und wirtschaftlich Berechtigte, deren Adresse sowie das Eröffnungs- und gegebenenfalls Auflösungsdatum des Kontos. Auf diese Art und Weise lässt sich leicht überprüfen, wie viele Konten und Depots eine steuerpflichtige Person bei welchen Banken besitzt.
Kontostand und einzelne Umsätze auf den Konten sind in den Stammdaten nicht erfasst und bleiben vorerst geheim. Das ändert sich aber, wenn das Finanzamt fündig wird und sich der Anfangsverdacht bestätigt. In der Hälfte aller Fälle werden so verschwiegene Kapitaleinkünfte erfolgreich aufgedeckt. Verweigert der Steuerpflichtige die Kooperation mit den Finanzbehörden und klärt falsche oder fehlende Angaben nicht auf, dann dürfen auch die Kontoauszüge samt Kontoständen und -bewegungen bei der Bank im Rahmen eines Einzelauskunftsersuchens erfragt werden.
Weitere Auskunftsberechtigte sind unter anderem die Jobcenter, Sozialämter, Bafög-Ämter, Unterhaltsvorschussstellen, Gerichtsvollzieher, Staatsanwälte, Polizei und Zoll.