Anfang Dezember 2021 trat die Novelle des Telekommunikationsgesetzes in Kraft. Seither haben Telefon- und Internetkunden mehr Rechte. Lahmt zum Beispiel das heimische Internet, kann man die Gebühr kürzen. Diese Änderungen sind neu.
Seit kurzem gelten neue Regelungen für neue wie auch für bestehende Festnetz-, Internet- und Mobilfunkverträge. Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten mehr Rechte beim Telefonieren und Surfen. Ist zum Beispiel der Internetanschluss zu langsam, besteht künftig das Recht, den Vertrag zu kündigen oder die Gebühr zu mindern. Denn Verbraucher sollen nur noch für das bezahlen, was sie auch wirklich erhalten. „Kommt nur 80 Prozent der vereinbarten Internetgeschwindigkeit an, sind auch nur 80 Prozent zu bezahlen“, erklärt Sonja Welzel von der Verbraucherzentrale Bremen.
So wird gemessen
Voraussetzung ist allerdings, dass der Fehler beim Provider liegt. Um das festzustellen, muss man 20 Messungen über zwei Tage hinweg vornehmen. Erreichen dann in weniger als 90 Prozent der Fälle die Messwerte keine 90 Prozent der vertraglich vereinbarten Geschwindigkeit, könne man an seinen Provider herantreten. Die Messung der Internetleistung ist zum Beispiel auf der Internetseite der Bundesnetzagentur möglich (https://www.breitbandmessung.de). „Bekommen Kunden trotz Aufforderung an ihren Provider nicht die gewünschte Geschwindigkeit, können sie den Vertrag fristlos kündigen“, informiert Verbraucherschützerin Welzel.
Der Branchenverband Telekommunikation sieht hier allerdings große Probleme. Denn oft sei es technisch gar nicht möglich, eine einheitliche Bandbreite anzubieten. Schließlich nehme die Leistung gerade bei Kupfernetzen mit jedem Meter Kupfer ab. Die einzelnen Anschlüsse wiesen daher eine sehr unterschiedliche Leistung auf.
Kürzere Kündigungsfristen
Neue Telekommunikationsverträge laufen in der Regel für eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten. Dies ist auch nach der Novelle zulässig. Neu ist, dass es nach der ersten Laufzeit keine automatische Verlängerung um weitere zwölf Monate mehr geben darf. Die Kündigungsfrist darf dann nur noch einen Monat betragen.
Neu ist außerdem, dass Verträge, die am Telefon abgeschlossen werden, durch die Verbraucherinnen und Verbraucher in Textform bestätigt werden müssen, wenn ihnen vor Vertragsschluss keine Vertragszusammenfassung bereitgestellt wurde. In dieser Zusammenfassung müssen die Kontaktdaten des Anbieters stehen, die vereinbarten Leistungen, die anfallende Aktivierungsgebühr sowie die Laufzeit und die Bedingungen für eine Vertragsverlängerung oder -kündigung. Ohne schriftliche Einwilligung ist der Vertrag nicht wirksam. Sollte der Anbieter den Vertrag einseitig ändern, haben Kunden zudem neuerdings das Recht, fristlos zu kündigen. Die Telekommunikationsanbieter müssen in Zukunft ihre Kunden informieren, wenn es günstigere Konditionen gibt und ein Wechsel in einen neuen Vertrag möglich ist. Das sollte einmal im Jahr geschehen.