Der Bundesfinanzminister erleichtert die steuerliche Absetzbarkeit von Computertechnik. Beruflich genutzte PCs, Tablets und Drucker sind jetzt innerhalb eines Jahres vollständig absetzbar. Das bisherige Aufteilen über eine längere Nutzungsdauer entfällt.
Das Bundesministerium für Finanzen hat die Nutzungsdauer von Computern und allem, was dazu gehört, steuerrechtlich auf ein Jahr herabgesetzt. Wer seine angeschafften Geräte beruflich nutzt, kann diese ab dem Veranlagungsjahr 2021 vollständig im Jahr des Kaufes absetzen. Bisher mussten PCs, Drucker und Software mit einem Anschaffungspreis ab 800 Euro netto über den Zeitraum von drei bis fünf Jahren abgeschrieben werden. Der Kaufpreis wurde also auf mehrere Steuererklärungen aufgeteilt. Seit dem 1. Januar 2021 wird nur eine Nutzungsdauer von einem Jahr angenommen, darauf verweist Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. Die Neuregelung wurde insbesondere wegen der vielen Arbeitnehmer und Selbstständigen eingeführt, die aufgrund von Homeoffice privat neue elektronische Geräte angeschafft haben.
Steuervorteile auch für ältere Geräte
Interessant ist, dass auch für Computer, Notebooks und Drucker, die vor 2021 angeschafft wurden, und die noch nicht komplett abgeschrieben sind, ab diesem Jahr der vollständige Steuerabzug möglich ist. Beschäftigte können also die verbliebene Restnutzungsdauer auf einen Schlag in 2021 geltend machen. Eine Pflicht zur Sofortabschreibung besteht laut Lohnsteuerhilfe e.V. allerdings nicht. Ist es aus steuerlicher Sicht günstiger, einen Abzug über mehrere Jahre vorzunehmen, kann die bisherige Praxis beibehalten werden.
Die Änderung der Steuervorschrift betrifft praktisch alle elektronischen Bürogeräte und Produkte, von Computerhardware über Peripheriegeräte und Zubehör bis hin zu Betriebs- und Anwendersoftware.
Smartphones bleiben außen vor
Eine signifikante Ausnahme betrifft jedoch Smartphones. Obwohl deren Nutzung durch die Corona-Krise übermäßig stark angestiegen ist, wurden Smartphones bei der Modernisierung des Steuerrechts nicht einbezogen. Auch im Zuge von Homeoffice können beruflich mitgenutzte Handys nur bis zu einem Kaufpreis von 800 Euro netto sofort abgeschrieben werden. Liegt der Kaufpreis darüber, bleibt die bislang gültige Nutzungsdauer von fünf Jahren erhalten. Die Kosten sind dann über fünf Jahre verteilt in der Steuererklärung anzusetzen.
Berufliche Nutzung muss klar im Vordergrund stehen
Voraussetzung für den Werbungskostenabzug ist, dass die Technik mindestens zu 90 Prozent beruflich genutzt wird. Beträgt der private Nutzungsanteil mehr, so ist zwischen privater und beruflicher Nutzung abzugrenzen. Nur der berufliche Anteil ist gemessen am Kaufpreis absetzbar, betonen die Steuerexperten. Nutzt jemand seinen Laptop beispielsweise zu 50 Prozent beruflich, kann er entsprechend nur die Hälfte der Kosten beim Finanzamt geltend machen. Die Lohnsteuerhilfe empfiehlt, vom Arbeitgeber eine Bestätigung über die berufliche Nutzung einzuholen, falls das Finanzamt einen Nachweis anfordert.
Ein Wermutstropfen bleibt für Arbeitnehmer allerdings bestehen: Erst wenn die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro pro Jahr überschritten ist, wirken sich die Anschaffungen steuerlich aus.