Bücher, Fahrräder, Kindersachen – viele Haushalte verkaufen gebrauchte Gegenstände auf Verkaufsportalen. Wer regen Handel betreibt, muss unter Umständen Steuern zahlen. Ein neues Gesetz verschafft jetzt mehr Spielraum für steuerfreie Einnahmen.
Sogenannte private Veräußerungsgeschäfte, wie sie häufig auf Verkaufsportalen getätigt werden, waren bislang steuerfrei, wenn der Gewinn unter 600 Euro im Jahr blieb. Diesen Betrag hat der Gesetzgeber jetzt geändert. Seit 2024 können Privatverkäuferinnen und -verkäufer 1.000 Euro steuerfrei einstreichen. Diese Freigrenze steht jedem Verkäufer zu, auch wenn er oder sie gemeinsam mit einem Partner steuerlich veranlagt ist.
Portale melden Umsätze ans Finanzamt
Wer viel auf Verkaufsportalen handelt sollte aber aufpassen. Denn Privatverkäufer, die mehr als 30 Verkäufe und mehr als 2.000 Euro Einnahmen pro Jahr erwirtschaften, könnten Post vom Finanzamt bekommen. Schließlich sind die Verkaufsportale seit 2023 verpflichtet, im Rahmen des Plattformen-Transparenzgesetzes auch Privatpersonen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden.
Gewinn ist steuerpflichtig
Die Meldung der Verkäufe an das BZSt bedeutet aber nicht automatisch, dass man Steuern zahlen muss. Schließlich geht es bei den Einkünften ausschließlich um den vereinnahmten Gewinn. Diesem stehen in der Regel Anschaffungskosten und sonstige Ausgaben wie Porto und Verpackung gegenüber. Wer also zum Beispiel für 5.000 Euro im Jahr Gegenstände veräußert, kann eventuell Anschaffungskosten von 3.000 Euro und Versandkosten von 250 Euro von den Einnahmen abziehen. Unterm Strich bliebe in diesem Fall nur ein Gewinn von 1.750 Euro.
Vielverkäufer sollten dennoch auf der Hut sein. Denn bei einer größeren Anzahl von Verkäufen wird das Finanzamt sehr genau hinsehen. Den Beamten geht es vor allem darum, ob gewerbliches Handeln vorliegt oder nicht. Dabei untersuchen sie auch Angebote auf Mietplattformen (Airbnb) und nehmen Handwerker-Dienstleistungen ins Visier.