Die Rente ist grundsätzlich steuerpflichtig. Zahlreiche Freibeträge mindern die Steuerlast jedoch ab. Einer ist der Rentenfreibetrag, der allerdings von Jahr zu Jahr weniger wird. Wie viel Freibetrag können Neurentner erwarten?
Bislang müssen Rentner nicht die gesamte Rentenleistung beim Finanzamt abrechnen. Neben dem Grundfreibetrag in Höhe von 11.604 Euro (2024), der das steuerliche Existenzminimum freistellt, erhalten Senioren einen den sogenannten Rentenfreibetrag. Auf diesen zu Rentenbeginn festgelegten Teil der Rente, ist ebenfalls keine Steuer fällig. Wie hoch dieser Freibetrag ausfällt, ist abhängig vom individuellen Rentenbeginn, also dem Kalenderjahr des ersten Rentenbezugs. Der Rentenfreibetrag errechnet sich aus der Jahresbruttorente und bleibt während der gesamten Rentendauer unverändert. Spätere Rentenerhöhungen führen nicht zu einer Anhebung des festgelegten Rentenfreibetrags.
So hoch ist der Rentenfreibetrag
Bei Einführung der nachgelagerten Besteuerung der gesetzlichen Renten im Jahr 2005 startete die Rentenbesteuerung mit 50 Prozent. Das heißt, alle Rentner mussten fortan die Hälfte ihrer Rente beim Finanzamt abrechnen, die andere Hälfte blieb steuerfrei. Seither steigt der Steueranteil für jeden Neurentner-Jahrgang von Jahr zu Jahr an. Der Anstieg erfolgte zunächst in Zwei-Prozent-Schritten, später in Ein-Prozent-Schritten, seit 2023 in Schritten von 0,5 Prozent. Im Ergebnis wird die 100-prozentige Besteuerung der Altersrenten im Jahr 2058 erreicht sein.
Konkret bedeutet das: Wer 2024 in Rente geht, dem steht ein Rentenfreibetrag von 17 Prozent zu. Das bedeutet: 17 Prozent der Rente bleiben steuerfrei, 83 Prozent der Rente müssen versteuert werden. Der fixierte Freibetrag bleibt bis zum Lebensende in gleicher Höhe, also als fester Eurobetrag, bestehen. Wer 2025 in Rente geht, dem steht dann ein lebenslanger Rentenfreibetrag von 16,5 Prozent zu.
Beispiel: Eine Seniorin geht 2024 mit einer Monatsrente von 1.300 Euro (15.600 Euro jährlich) in Rente. Dank Grundfreibetrag (11.604 Euro) und Rentenfreibetrag (17 % von 15.600 = 2.652 Euro) verfügt sie über ein zu versteuerndes Renteneinkommen von 1.344 Euro. Da auch Rentner Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie im Rahmen von Höchstbeträgen andere Vorsorgebeiträge, etwa eine Haftpflicht- oder Unfallversicherung, steuerlich geltend können, muss die Rentnerin voraussichtlich keine Steuern zahlen.
Was sind die Voraussetzungen, wann greift der Rentenfreibetrag?
Anspruch auf den Rentenfreibetrag haben alle gesetzlich Rentenversicherten, die mindestens 33 Jahre sogenannter Grundrentenzeiten auf dem eigenen Rentenkonto vorweisen können. Dies ist die gleiche Bedingung wie beim Anspruch auf die neue Grundrente ab 2021.
Grundlage für die Berechnung des Rentenfreibetrags ist die volle Jahresbruttorente. Die meisten Rentner/innen gehen allerdings unterjährig in Rente, sprich die Rente wird im ersten Jahr in der Regel für weniger als zwölf Monate gezahlt. Deshalb wird der Rentenfreibetrag generell erst im zweiten Rentenbezugsjahr ermittelt.