Immer mehr Anleger interessieren sich für Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether oder Ripple. Aber Achtung: Neben möglichen Gewinnen sollten Investoren die steuerlichen Folgen im Blick haben. Denn nicht nur der Kauf, auch der Tausch oder ein Einkauf mit Kryptowährung kann steuerlich relevant sein.
Kryptowährungen galten lange Zeit als Nischenphänomen, inzwischen sind sie auch für Privatanleger interessant. Anders als bei Aktien oder Fondsanteilen, bei denen die Banken automatisch Gewinne mit Verlusten verrechnen und die Differenz im Rahmen der Abgeltungssteuer ans Finanzamt abführen, gelten bei Kryptowährungen andere Regeln.
Kryptowährungen sind Wirtschaftsgüter
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, hat Bitcoins & Co. als Rechnungseinheiten eingestuft. Damit gelten Kryptowährungen weder als gesetzliches Zahlungsmittel noch als (Fremd-)Währung oder Kapitalanlage. Vielmehr zählt das digitale Geld zu den sogenannten sonstigen Wirtschaftsgütern.
Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) weist auf die Folgen für Privatanleger hin: „Wer beispielsweise Bitcoins innerhalb einer Jahresfrist mit Gewinn verkauft, erzielt somit Spekulationsgewinne, die dem regulären Einkommensteuersatz unterliegen.“ Für das Finanzamt mache es dabei keinen Unterschied, wie dieser Gewinn entsteht. „Wer mit Kryptowährung handelt, sie in echte Währung umtauscht oder damit einkauft - was bei einigen Einzelhändlern bereits möglich ist - der muss seine Gewinne unter Umständen in der Steuererklärung angeben“, erläutern die Steuerexperten.
Entscheidend für die Frage, ob und wie hoch die Veräußerungsgewinne besteuert werden, ist laut VLH das Datum der Anschaffung der digitalen Währung. Dafür gebe es zwei Szenarien:
- Haltefrist von mehr als einem Jahr: steuerfrei
Wurden Bitcoin & Co. bereits vor mehr als einem Jahr erworben, bleiben Veräußerungsgewinne steuerfrei. Eine Einschränkung gibt es allerdings: Erzielen Anleger mit der Kryptowährung Zinsen, wird nicht nur die Abgeltungssteuer für die Zinsen fällig, sondern es erhöht sich auch die sogenannte Spekulationsfrist von einem Jahr auf zehn Jahre.
- Haltefrist von weniger als einem Jahr: steuerpflichtig
Wer die Bitcoins nur wenige Monate hält und sie dann mit Gewinn veräußert oder tauscht, muss den Gewinn mit dem persönlichen Steuersatz versteuern. Der VLH verweist allerdings auf eine Freigrenze, die beim Sparen hilft: „Private Veräußerungsgeschäfte bleiben bis zu einer Freigrenze von 600 Euro pro Jahr steuerfrei.“ Diese Freigrenze dürfe man aber nicht mit dem Sparerfreibetrag verwechseln. Denn wer auch nur einen Euro über der Freigrenze liegt, der müsse seinen kompletten Veräußerungsgewinn versteuern.
Mehr noch: Die Freigrenze gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines Jahres. Das heißt: Wenn ein Privatanleger neben Veräußerungsgewinnen aus dem Bitcoin-Handel beispielsweise auch Vermögensgegenstände wie Gold, Schmuck oder Gemälde innerhalb eines Jahres verkauft, muss er alle Gewinne eines Jahres zusammenzählen. Nur wenn sein Gewinn unter 600 Euro bleibt, sind die privaten Verkäufe steuerfrei.
Gewinne ermitteln mit der Fifo-Methode
Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus der Differenz aus dem erzielten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis der Kryptowährung. Um den Gewinn zu ermitteln, kommt ähnlich wie bei Aktien die sogenannte Fifo-Methode zum Tragen. Fifo steht für "First in, first out" und bedeutet, dass man die zuerst gekauften Bitcoins mit den zuerst verkauften Bitcoins verrechnet. Die VLH empfiehlt deshalb, alle getätigten Bitcoin-Geschäfte, genau zu dokumentieren. So könne man im Zweifel dem Finanzamt genaue Nachweise liefern.
Verluste können verrechnet werden
Genau wie bei Aktien können auch Verluste aus dem Bitcoin-Handel gegengerechnet werden: entweder mit Gewinnen aus dem Vorjahr oder dank Verlustvortrag mit künftigen Gewinnen. Allerdings können Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften auch nur mit genau solchen Gewinnen verrechnet werden – und nicht mit Gewinnen aus beispielsweise Aktiengeschäften.
Das Thema Kryptowährung und Steuern ist hochkomplex, gerade für steuerlich Ungeübte. Die Steuerexperten des VLH empfehlen deshalb „die Gewinne und Verluste, die innerhalb einer Jahresfrist entstanden sind, von seinem Broker oder seinem Finanzinstitut dokumentieren und saldieren zu lassen“. Mit diesem Nachweis könne dann der Steuerberater die relevanten Summen in der Steuererklärung angeben.